ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
ALLGEMEINES
Die Kauf- oder Liefervertraege werden zu unseren nachstehend aufgefuehrten Allgemeinen
Verkaufs-und Lieferbedingungen abgeschlossen. Akzeptiert der Kaeufer/Auftraggeber das
Angebot, so erklaert er sich mit unseren Allgemeinen Einkaufs-und Verkaufskonditionen
einverstanden. Alle kuenftigen Bestellungen, auch wenn nicht ausdruecklich auf die in
vorliegender Schrift datierten Bedingungen Bezug genommen wird, werden zu den vorliegenden
ALLGEMEINEN Bedingungen akzeptiert.
ANGEBOTE
Etwaige von uns zur Verfuegung gestellte Unterlagen betreffend die Angebote sind nicht bindend;
sie bleiben unser Eigentum und duerfen nicht Dritten zugaenglich gemacht werden.
GELTUNGSBEREICH
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Bestellungen der Kundschaft haben ihre Gueltigkeit, wenn sie nicht im Gegensatz zu unserer
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Auftragsbestaetigung oder unserem Angebot stehen.
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Wir sind ermaechtigt, auch Teillieferungen auszufuehren.
PREISE UND BEZAHLUNG
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Vorbehaltlich schriftlich festgelegter und von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen
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abweichenden Konditionen, verstehen sich unsere Preise ab unser Werk.
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Die Zahlungsbedingungen resultieren aus unseren Rechnungen.
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Haelt der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so sind wir berechtigt, den Vertrag
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aufzuloesen und Verzugszinsen wegen verspaeteter Zahlung anzurechnen zuzueglich
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saemtlicher direkten und indirekten Schaeden, die aus einer eventuellen Annullierung des
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Auftrages entstehen koennen.
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Die Verzugszinsen belaufen sich auf 8% und muessen bei Ausstellung der LASTSCHRIFT
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BETREFFEND ZINSEN WEGEN VERSPAETETER ZAHLUNG bezahlt werden.
LIEFERTERMIN
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Die Liefertermine sind nicht bindend. Der Liefertermin versteht sich eingehalten, wenn die
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Lieferung innerhalb des vereinbarten Datums erfolgt. Die Unterzeichnerin ist nicht
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verantwortlich fuer eventuelle, von Spediteuren verursachte Lieferverzoegerungen.
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Sollte die Lieferverzoegerung von HOEHERER GEWALT verursacht sein, so muss ein neuer,
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ANGEMESSENER Liefertermin vereinbart werden.
EIGENTUMSVORBEHALT
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Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollstaendigen Zahlung
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saemtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Ist die noch in unserem Egentum
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befindliche Ware mit fuer uns fremden Gegenstaenden vermischt, vermengt oder verbunden
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oder mit anderen Teilen oder Maschinen montiert, so ist der Kunde ab sofort verpflichtet, seine
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Eigentums- bzw.Miteigentumsrechte des neuen Rechtsgegenstandes abzutreten, wobei er
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verpflichtet ist, unser Gut in unserem Auftrag PFLEGLICH zu bewahren. Der Kunde ist zur
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Weiterveraeusserung der Vorbehaltsware, die noch in unserem Eigentum ist, ausschliesslich
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im normalen Geschaeftsverkehr berechtigt, sofern er nicht mit den Zahlungen in Verzug ist.
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Waehrend der Zeit des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zu dem Eigentum und Gebrauch
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des Liefergegenstandes berechtigt, unter der Bedingung, dass er alle aus dem
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Eigentumsvorbehalt resultierenden Verpflichtungen einhaelt und dass er nicht in
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Zahlungsverzug steht.
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Die Vorbehaltsware darf nur mit unserer SCHRIFTLICHEN GENEHMIGUNG gepfaendet,
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sicherheitsuebereignet, vermietet oder an Dritte uebertragen werden.
GEWAEHRLEISTUNG
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Die Fehler muessen unverzueglich schriftlich gemeldet werden. Im Falle einer gerechtfertigten
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und unverzueglichen Meldung des Fehlers sind wir ermaechtigt, nach unserer Wahl , entweder
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den Schaden zu reparieren oder das nicht konforme Teil zu ersetzen. Eventuell ersetzte Teile
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bleiben in unserem Eigentum.
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Der Kunde ist nicht ermaechtigt, den Fehler direkt zu beseitigen; sollte er jedoch gezwungen
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sein, die Unkonformitaet zu beseitigen oder durch Dritte BESEITIGEN ZU LASSEN , so teilt
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IRONWORK schon jetzt mit, dass finanzielle Forderungen fuer nicht autorisierten Eingriff IN
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KEINERLEI FORM ANERKANNT werden. Das modifizierte Gut verliert ohne die Genehmigung
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von IRONWORK saemtliche GARANTIERECHTE.
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Sollte es notwendig sein, um die Nichtkonformitaet zu beseitigen, dass der Kunde
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notgedrungen einen Reparatureingriff ausfuehrt, muss der Kunde mit einer Vorankuendigung
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von 72 Stunden die Kosten fuer den Eingriff mitteilen und auch in diesem Fall kann
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IRONWORK nach ihrem Ermessen die Reparatur genehmigen oder den Eingriff direkt
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ausfuehren. Sollte der Kunde die Reparatur direkt vornehmen, erlischt die Gewaehrleistung
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des Gutes.
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Die Gewaehrleistung betraegt 12 Monate ab Lieferdatum des Gutes.
VERJAEHRUNG
Bei mit Vorbedacht begangenem oder vorsaeztlichem Verhalten, sowie bei Beanstandungen
betreffend die Haftung des Produktes sind die gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen
gueltig.
HAFTUNG
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Mangels Bestimmungen , die im Gegensatz zu vorliegendem Text stehen, wird jede Haftung
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trotz Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften nicht fuer Schaeden , die nicht im
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Zusammenhang mit dem Gegenstand der Lieferung selbst stehen. Insbesondere haften wir
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nicht fuer entgangene Gewinne oder Vermoegensschaeden des Kunden.
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Dieser Haftungsauschluss gilt auch in Faellen der mangelhaften Handhabung des Gutes, der
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Vernachlaessung, bei verschwiegenen Schaeden, in Faellen des Vorsatzes und der
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Verletzung des Koerpers oder im Todesfall.
GERICHTSSTAND
Gerichtstand fuer alle Streitigkeiten, auch betreffend Prozesse aus der Geschaeftsbeziehung ist
MAILAND.
IRONWORK ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem gewohnten Rechtssitz zu klagen.
Was die Bedingungen angeht, die in vorliegendem Text nicht enthalten sind, gilt das Italienische
Zivilgesetzbuch.
Sollte eine oder sollten mehrere der oben stehenden Klauseln unwirksam sein, so beruehrt dies
die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen nicht.
UNTERSCHRIEBEN MIT ZUSTIMMUNG ALLER ARTIKEL
Anlage zu dem Auftrag Nr…… vom ………..
UNTERSCHRIFT UND STEMPEL